Verpasst ein pünktlicher Fluggast wegen einer überlangen Wartezeit an der Flughafen-Sicherheitskontrolle sein Flugzeug, kann er von der Bundesrepublik Deutschland (Bund) eine Entschädigung für einen Ersatzflug und etwaige angefallene Übernachtungskosten verlangen. Dies ist entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Urteil vom 03.02.22 (Az. 1 U 220/20).
Im konkreten Fall wollten die Klägerinnen von Frankfurt in die Dominikanische Republik fliegen. Knapp drei Stunden vor Abflug checkten diese am Schalter eing, gaben ihr Gepäck auf und machten sich ohne weitere Verzögerungen auf den Weg zum Flugsteig. Über 90 Minuten vor Abflug erreichten die Klägerinnen die Sicherheitskontrolle. Diese dauerte dann allerdings so lange, dass das Boarding des Fluges bereits abgeschlossen war. Das Flugzeug flog ohne sie in die Karibik.
Wegen der zu langen Wartezeiten bei der Sicherheitskontrolle verlangten die Klägerinnen vom Bund eine Entschädigung für die Kosten des Ersatzfluges sowie entstandene Übernachtungskosten in Höhe von insgesamt 3.500 EUR.
Das OLG Frankfurt gab den Reisenden Recht. Die Bundespolizei habe zwar nicht zu wenig Personal eingesetzt und so keine Amtspflicht verletzt. Dennoch stehe den Klägerinnen ein Schadensersatzanspruch Grundsätze der Aufopferung bzw. wegen enteignenden Eingriffs zu. Zwar müsse ein Fluggast sich auf eine erhebliche Zeit für die Kontrolle und deren Dauer einstellen. „Ein Fluggast muss sich aber nicht auf eine beliebige Dauer einstellen, sondern darf sich nach den Empfehlungen des Flughafenbetreibers oder Vorgaben der Fluggesellschaft richten“, betonte das OLG. Das war im konkreten Fall geschehen, die Klägerinnen seien rechtzeitig gemäß den Empfehlungen am Flughafen erschienen. Das Urteil ist rechtskräftig.
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