Flugreise mit mehreren Airlines – auch dann gibt’s Entschädigung!

9. Oktober 2022
Entschädigung auch bei Flugreise mit verschiedenen Airlines möglich

„Knallerurteil“ des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)! Dieser entschied am 06.10.2022 (Urt. v. 06.10.2022, Rs. C-436/21), dass Entschädigungen auch dann bei großen Verspätungen möglich sind, wenn die Reise von mehreren verschiedenen Airlines durchgeführt wurde.

Der EuGH bezeichnete die jeweiligen Flüge als „direkte Anschlussflüge“, auch wenn die verschiedenen Airlines nichts miteinander zu tun haben.

Flugreise in die USA mit Swiss Air und American Airlines

Ein Fluggast wollte von Stuttgart nach Kansas City (USA) fliegen. Hierfür buchte er über ein Reisebüro eine Reise bestehend aus insgesamt drei Flügen. Den ersten Flug führte Swiss Air durch, während die beiden weiteren Flüge über American Airlines liefen. Das Reisebüro erstellte die Rechnung ausschließlich auf American Airlines und vergab auch insgesamt nur eine einheitliche Buchungsnummer für die gesamte Flugstrecke. Die ersten beiden Flüge verliefen planmäßig, der dritte Flug von Philadelphia nach Kansas verspätete sich dann allerdings wesentlich. Daraufhin machte der Fluggast aufgrund der Gesamtstrecke einen Entschädigungsanspruch nach der europäischen Fluggastrechteverordnung („FlugVO“) in Höhe von 600,00 EUR geltend.

Da American Airlines nicht freiwillig zahlte, ging die Sache vor Gericht. Schließlich musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Fall beschäftigen und legte den Fall dem EuGH zur Auslegung der FlugVO vor. Dieser ist der Ansicht, dass unter „direkte Anschlussflüge“ auch ein Beförderungsvorgang fällt, der in einem Mitgliedstaat der EU startet, aber aus mehreren Flügen besteht – die auch von unterschiedlichen und rechtlich nicht miteinander verbundenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden können. Sähe man das anders, widerspräche das dem Ziel der Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für Fluggäste, so der EuGH.

Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch sei aber, dass die Flüge Gegenstand einer (1) einzigen Buchung waren, also von einem Reiseunternehmen zusammengefasst wurden, das dafür einen Gesamtpreis in Rechnung stellt und (2) einen einheitlichen Flugschein ausgegeben hat. Nur dann handele es sich um „direkte Anschlussflüge“.

Der VerbraucherFux begrüßt die Entscheidung des EuGH, stärkt sie die Rechte der Verbraucher und beseitigt bestehende Unklarheiten. Zudem fügt sich die Entscheidung nahtlos in die letzten Urteile des EuGH zu Anschlussflügen außerhalb der EU ein (s. unseren Artikel vom 14.04.22).

Der VerbraucherFux hilft

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