EuGH: Entschädigung auch bei Flugverspätung außerhalb der EU möglich!

14. April 2022

Gute Nachrichten für Reisende: Fluggäste können auch dann Entschädigungen von bis zu 600€ nach der europäischen Fluggastverordnung (FluggastVO) verlangen, wenn ihr Flug in der EU startet, aber verspätet außerhalb der EU landet. Das gilt auch dann, wenn der Flug von einer nicht-europäischen Airline durchgeführt wurde. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil vom 07.04.2022 (Rs. C-561/20) und stärkt somit die Verbraucherrechte.

Einheitliche Buchung, Flug von Brüssel über Newark nach San José

Was war passiert? Drei Fluggäste buchten über ein Reisebüro mit einer einzigen Buchung bei Lufthansa einen Flug von Brüssel nach San José in den USA samt Zwischenlandung in Newark. Der gesamte Flug wurde von United Airlines (in den USA ansässig) durchgeführt. Allerdings erreichten die Fluggäste San José wegen technischer Probleme erst mit einer Verspätung von über drei Stunden. Daraufhin verlangten sie von United Airlines eine Entschädigung in Höhe von 600€ pro Person. Die Airline lehnte eine Zahlung ab.

FluggastVO auch bei Landung über EU-Grenzen hinweg anwendbar

In dem anschließenden Klageverfahren stellte sich nun die Frage, ob die EU-FluggastVO überhaupt anwendbar ist. Schließlich landete der Flug nicht in der EU, hatte einen Zwischenstopp und wurde zudem durch eine nicht-europäische Airline durchgeführt. Die Richter wiesen in ihrem Urteil allerdings daraufhin, dass ein Flug mit Umstieg, der aber Gegenstand einer einzigen Buchung war, für etwaige Ausgleichansprüche als Gesamtheit anzusehen ist. Bei einer Gesamtbuchung kommt es daher für die Anwendbarkeit der FluggastVO nur auf den Abflug- und den Zielort an. Im konkreten Fall also Brüssel und San José. Da Brüssel in der EU liegt, sei die FluggastVO anwendbar. Das Gericht stellt zudem klar, dass Flüge mit Umstiegen, die in einem EU-Mitgliedstaat starten, auch in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.

Durchführende Airline muss Entschädigung zahlen

Die Ent­schädigung muss nach EU-Recht das sogenannte ausführende Luftfahrt­unternehmen an den Kunden oder die Kundin zahlen. Dies ist die Airline, die die Entscheidung über einen bestimmten Flug und die Flugroute trifft. Im vorliegenden Fall also United Airlines, auch wenn der Flug bei der Lufthansa gebucht worden war. Bei dieser könnte United Airlines im Zweifel Regress nehmen.

Der europäische Verbraucher­verband Beuc begrüßte das Urteil. „Dies sind gute Nachrichten für die Verbraucher, da es ihnen Gewissheit über ihre Rechte gibt, unabhängig davon, mit welcher Fluggesellschaft sie aus der EU fliegen und wie sie ihr Ticket buchen“, sagte Patrycja Gautier, leitende Juristin bei Beuc.

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