Wie am heutigen Montag in Köln (der Express berichtet) kommt es wegen Streiks des Boden- und Sicherheitspersonals an Flughäfen immer wieder zu zahlreichen Flugausfällen und –verspätungen.
Die Fluggesellschaften selbst haben keinen Einfluss auf das Sicherheitspersonal der Flughäfen. Ihre Annullierungen und Verschiebungen der Flüge auf sog. „außergewöhnlichen Umständen“ nach der europäischen Fluggastrechteverordnung („FluggastVO“). Aus diesem Grund sind die Airlines nicht dazu verpflichtet, ihre Passagiere finanziell zu entschädigen. Dies wäre der Fall, wenn die Fluggesellschaft selbst dafür verantwortlich ist, dass ein Flug gestrichen oder wesentlich verspätet ist (z.B. technische Störung).
Unabhängig vom Grund der Annullierung oder Verspätung sind die Fluggesellschaften allerdings verpflichtet, ihren „gestrandeten“ Fluggästen Betreuungsleistungen nach Art. 9 FluggastVO anzubieten. Hierunter zählen auch die Kosten für die Übernachtung in einem Hotel o.Ä., wenn der Flug sich auf den nächsten Tag verschiebt. Leider blocken viele Fluggesellschaften die berechtigten Ansprüche ihrer Kunden immer wieder ab, sodass diese auf den Hotelkosten sitzenbleiben.
Das gleiche gilt für Kosten für die Buchung eines Ersatzfluges. Annullieren die Airlines einen gebuchten Flug, sind diese grundsätzlich dazu verpflichtet, dem Fluggast eine Ersatzbeförderung anzubieten. Tut sie dies – wie in vielen Fällen – nicht, kann der Fluggast selber eine alternative, aber angemessene Beförderung zu seinem Endreiseziel buchen. Ist diese teurer als der ursprünglich gebuchte, aber annullierte Flug, sind die Mehrkosten ebenfalls von der Fluggesellschaft zu erstatten.
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