EuGH stärkt Verbraucherrechte: Fluggäste haben auch bei Streik Anspruch auf Entschädigung!

6. Oktober 2021

Werden Flüge kurzfristig gestrichen, haben die betroffenen Fluggäste grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung in Höhe von mindestens 250 Euro. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Airline sich mit besonderen Gründen (sog. „außergewöhnliche Umstände“) entlasten kann. Den Ausfall des Fluges hätte die Airline auch dann nicht vermeiden können, wenn sie „alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte“.

Der Streik des Kabinenpersonals ist kein solcher außergewöhnlicher Umstand, so heute der Europäische Gerichtshof (Rechtssache C-613/20). Der EuGH stärkt damit einmal mehr die Rechte von Verbrauchern. Die Fluggesellschaft Eurowings hatte die Zahlung von Entschädigungen an seine Fluggäste mit dem Begründung verweigert, alles Zumutbare getan zu haben, um die Auswirkungen des Streiks zu begrenzen.

Der EuGH erteilte dieser Argumentation eine klare Absage. Wie jeder Arbeitgeber könne eine Airline, deren Beschäftigte für bessere Arbeitsbedingungen streiken, „nicht behaupten, es habe keinerlei Einfluss auf diese Maßnahmen“.

Das Urteil ist insbesondere interessant, weil letzte Woche zahlreiche Flüge in NRW wegen kurzfristig angeordneter Streiks von Eurowings ausgefallen waren (s. https://www1.wdr.de/nachrichten/rheinland/duesseldorf-flughafen-streik-eurowings-102.html). Da die Tarifverhandlungen gescheitert sind, droht Verdi auch für die Herbstferien mit Arbeitskampf bei Eurowings.

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