Netflix-Preisanpassungsklausel unwirksam: Kunden können bis zu 226 EUR zurückfordern!

10. März 2022
Netflix-Preisanpassungsklausel unwirksam

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 16.12.2021 (Az. 52 O 157/21) entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Netflix vorgesehene Preisanpassungsklausel unwirksam ist. Nach dieser Klausel behält sich Netflix vor, die Abo-Preise „von Zeit zu Zeit“ und „nach billigem Ermessen“ zu ändern, um auf gestiegene Kosten, z.B. für Personal, Marketing oder IT-Systeme reagieren zu können.

Nach ständiger Rechtssprechung sind einseitige Preisänderungen bei laufenden Verträgen allerdings nur dann zulässig, wenn sie klar und transparent sind. Kund:innen müssen in der Lage sein, eine geltend gemachte Preisänderung nachvollziehen oder zumindest auf Plausibilität überprüfen zu können. Nach Ansicht des LG Berlin ist dies hier nicht der Fall, da die entsprechenden Bedingungen von Netflix unklar formuliert seien und dem Unternehmen Spielraum für willkürliche Preiserhöhungen böten. Netflix hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Wir gehen allerdings davon aus, dass das Urteil bestätigt werden wird.

Netflix steht übrigens nicht zum ersten Mal für die Verwendung intransparenter Vertragsbedingungen in der Kritik. Das Kammergericht (KG) Berlin hatte bereits im Dezember 2019 einer Klage gegen die Netflix-Preisanpassungsklausel stattgegeben und diese für unwirksam erklärt. Die damalige Klausel enthielt gar keine Kriterien für einseitige Preisanpassungen durch Netflix. Dazu hatte das Gericht entschieden, dass Preisanpassungsklauseln zwar grundsätzlich erlaubt sein könnten, aber nur, wenn sie auf konkreten Kostensteigerungen beruhten und diese im Einzelnen offengelegt würden. Pauschale Preiserhöhungen zur Gewinnsteigerungen seien dagegen unzulässig. Die gegen das damalige Urteil von Netflix eingelegte Berufung wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) zurückgewiesen (Beschl. v. 15.04.2021, Az. I ZR 23/20).

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