Meilenstein: EuGH stärkt Verbraucherrechte und erleichtert Widerruf von Kreditverträgen.

14. September 2021

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)vom 09.09.2021 (Az. C-33/20, C-155/20 und C-187/20) war mit Spannung erwartet worden und das Gericht hat die Verbraucher nicht enttäuscht. In einer wegweisenden Entscheidung hat der EuGH geurteilt, dass die meisten Verbraucherkredite auch noch Jahre nach Abschluss des Vertrages widerrufen werden können.

Im Gegensatz zum Bundesgerichtshof (BGH) sieht der EuGH die verhandelten Kfz-Kreditverträge der VW-, Skoda- und BMW-Bank als nicht verbraucherfreundlich an. Die Verträge enthielten in wesentlichen Punkten keine den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden klaren und deutlichen Formulierungen, so der EuGH.

Konkret bemängelte der EuGH insbesondere die Klauseln der Banken zu den Berechnungsmethoden von Verzugszinsen oder Vorfälligkeitsentschädigungen. Aufgrund der komplizierten Formulierungen der Banken sei es einem Durchschnittsverbraucher nicht möglich, selbst auszurechnen, wie teuer es wird, wenn er zum Beispiel seine Kreditraten nicht zahlt. Auch die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung könne der Verbraucher nicht selbst bestimmen. Eine solche dient als finanzieller Ausgleich für die Banken, wenn der Kreditnehmer vor dem Laufzeitende aus seinem Kreditvertrag aussteigen möchte.

Für Verbraucher bedeutet dies, dass das ihnen zustehende Widerrufsrecht nicht wie üblich bereits nach zwei Wochen erlischt. Bei derart mangelhaften Kreditverträgen ist ein Widerruf auch noch lange nach Abschluss des Vertrages möglich. Dies hat für Verbraucher den Vorteil, dass sie sich von „teuren“ (Alt-)Kreditverträgen lösen und durch neue Kreditverträge mit aktuell günstigerem Zinssatz umschulden können. Die Entscheidung des EuGH gilt nicht nur für Kfz-Kreditverträge, sondern für alle Verbraucherdarlehen (z.B. TV-Geräte oder Möbel) mit Ausnahme von Immobilienkrediten.

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