LG Köln: Längere Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche bei fehlender Kenntnis von Illegalität von Online-Glücksspielen!

3. November 2021

Auch das Landgericht Köln schließt sich nunmehr der verbreiteten Meinung an, dass Wetteinsätze bei Online-Glücksspielen zurückgefordert werden können, wenn die Glücksspiel-Anbieter über keine deutsche Lizenz verfügen. Mit Urteil vom 19.10.2021 (Az. 16 O 614/20) hat das Gericht dem Kläger Recht gegeben und „bet-at-home“ zur (Rück-)Zahlung von knapp 7.000,00 EUR verurteilt.

Das Besondere an dem Urteil: Erstmals hat sich ein Gericht zur Frage der Verjährung der Rückzahlungsansprüche geäußert. Die Ansprüche des Klägers aus den Jahren 2015 bis 2017 wären nach der regelmäßigen 3-jährigen Verjährungsfrist bereits verjährt. Das Gericht sah eine Verjährung der Ansprüche allerdings nicht. „bet-at-home“ habe nicht darlegen und beweisen können, dass der Kläger früher Kenntnis von der Illegalität des Online-Glücksspiels gehabt habe. Insbesondere eine mehrjährige Spielzeit und TV-Werbung würde hierfür nicht ausreichen.

Eine Rückforderung sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dem Kläger selbst sittenwidriges Handeln vorgeworfen werden könne. Das Verbot des Online-Glücksspiels verstoße auch nicht gegen europäisches Recht, so das Gericht.

Das Urteil ist der erste Schritt in die Richtung, dass Spieler auch vor 2018 verlorene Spieleinsätze von den Online-Anbietern zurückverlangen können.

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