Auch der VerbraucherFux hatte dazu bereits ein erstinstanzliches Urteil erstritten. In diesem Fall hatte das Amtsgericht (AG) Bonn entschieden, dass das Fitnessstudio „clever-fit“ in Bonn die Beiträge für die Monate zurückzahlen muss, in denen das Fitnessstudio coronabedingt geschlossen war.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Rechtsprechung nun bestätigt und endlich Klarheit geschaffen. In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger mit dem Fitnessstudio einen Vertrag über zwei Jahre ab Dezember 2019 für monatlich 29,90 Euro abgeschlossen. Zwischen dem 16.03. und dem 04.06.2020 war das Fitnessstudio wegen des Corona-Lockdowns geschlossen. Im Mai 2021 kündigte der Kläger zum Dezember 2021 und verlangte die Mitgliedsbeiträge für die geschlossenen drei Monate (insgesamt ca. 87 Euro) zurück. Das Fitnessstudio bot ihm daraufhin eine Gutschrift über die entsprechende Trainingszeit, d.h. eine Vertragsverlängerung an. Es lehnte es jedoch ab, ihm seine Beiträge zurückzahlen oder einen Gutschein auszustellen.
Bereits das Amtsgericht Papenburg und das Landgericht Osnabrück hatten dem Kläger Recht gegeben und das Fitnessstudio zur Rückzahlung der Beiträge verpflichtet. Auf die Berufung des Fitnessstudios bestätigte der BGH nunmehr, dass der Fitnessstudiovertrag nicht aufgrund einer sog. „Störung der Geschäftsgrundlage“ verlängert werden könne. Da der Zweck eines Fitnessstudiovertrags in der regelmäßigen sportlichen Betätigung liege, könne der Vertragszweck nicht erreicht werden, wenn der Betreiber den Zutritt nicht mehr gewähren könne. Auch habe das Sportstudio keinen Anspruch darauf, den Vertrag an die veränderten Umstände anzupassen und die Laufzeit zu verlängern. Der Gesetzgeber habe zur Abmilderung der Pandemie-Folgen bereits eine vorrangige Vorschrift erlassen, nach welcher Veranstalter vorübergehend Gutscheine ausstellen dürfen.
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