Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im September 2020 entschieden, dass eine Zahlung, die ein Leasingunternehmen (Leasinggeber) als Ausgleich für einen merkantilen Minderwert von dem Unfallverursacher bei Fremdverschulden erhält, dessen Anspruch auf Restwertausgleich mindert. Das bedeutet im Klartext, wenn ein Kfz-Leasinggeber nach einem fremdverschuldeten Unfall eine Entschädigung für den Fahrzeugminderwert von der Versicherung des Unfallverursachers erhält, muss er diese dem Leasingnehmer anrechnen. In vielen Fällen tun dies Leasinggeber aber nicht und ziehen dem Leasingnehmer bei der Rückgabe des Fahrzeugs zusätzlich einen merkantilen Minderwert aufgrund des Unfalls ab, obwohl sie dafür schon von der gegnerischen Versicherung entschädigt worden sind.
Hintergrund des vom BGH entschiedenen Falles ist, dass eine Anwältin im Juli 2012 für drei Jahre ein Auto für ihre Kanzlei geleast und mit der Leasingfirma einen Restwert von etwa 56.000 Euro vereinbart hatte. Innerhalb der drei jährigen Leasingzeit hatte die Anwältin zwei Unfälle mit dem Auto. Auch nach erfolgter Reparatur hatte das Auto einen merkantilen Minderwert von 5.500 Euro, den die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers gegenüber der Leasingfirma ausglich. Nach einem Unfall hatte das Auto einen Restwert von nur noch ca. 40.000 Euro. Die Differenz gegenüber der vereinbarten 56.000 Euro Restwert forderte die Leasingfirma von der Anwältin ein.
Der BGH hat dies letztlich abgelehnt und entschieden, dass der Leasinggeber verpflichtet ist, vom Versicherer erhaltene Entschädigungsleistungen dem Leasingnehmer entsprechend anzurechnen. Eine Zahlung, die der Leasinggeber als Minderwertausgleich von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erhält, mindert daher den Anspruch des Leasinggebers auf einen Restwertausgleich.